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Pragmatisierte Lehrer:innen und Vertragslehrer:innen haben Anspruch auf Abfertigung, wenn sie

  • innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder
  • innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes
  • ein Kind annehmen, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • ein Kind in unentgeltliche Pflege übernehmen, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • spätestens drei Monate nach Ablauf des Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubes ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, oder
  • während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Elternkarenzurlaubsgesetz kündigen.

Die Abfertigung kann nur jeweils ein/e Ehepartner:in geltend machen.

Außerdem haben Vertragslehrer:innen Anspruch auf Abfertigung, wenn der Vertragslehrer das 65. Lebensjahr, die Vertragslehrerin das 60. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag in halber Höhe. Dies gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder teilweise jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

Die Höhe der Abfertigung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

  • 3 Jahren das Zweifache
  • 5 Jahren das Dreifache
  • 10 Jahren das Vierfache
  • 15 Jahren das Sechsfache
  • 20 Jahren das Neunfache
  • 25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

Bei Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft ist die Abfertigung innerhalb von 6 Monaten zurückzuerstatten.

Keine Abfertigung gebührt 

  • wenn das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst wird
  • bei freiwilligem Austritt (Ausnahme siehe Punkt 1)
  • Entlassung durch ein Disziplinarerkenntnis
  • bei Ausscheiden kraft Gesetz oder durch Tod

Für alle nach dem 1.1.2003 in den Dienst tretenden Vertragslehrer:innen gilt das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) (= Abfertigung neu).

Ab dem 2. Beschäftigungsmonat zahlt der Dienstgeber 1,53% des monatlichen Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein. Für Zeiten der Kindererziehung, der Familienhospiz, Zivil- und Präsenzdienst wird die Höhe des Kinderbetreuungsgesetzes als       Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Mitarbeitervorsorgekassen verwalten die eingezahlten Beträge und legen sie an (keine  Zinsgarantie).
Alle Arbeitsverhältnisse werden in das Abfertigungssystem einbezogen. Unter drei Jahre Beschäftigungsdauer wird der Anspruch ins nächste Dienstverhältnis mitgenommen, danach kann der Arbeitnehmer über Ansparung oder Auszahlung selbst entscheiden.

Gemäß § 66b, Absatz 1 SchUG kann die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 im Einzelfall auf Lehrpersonen übertragen werden.

Die Übernahme der Tätigkeit setzt die Unterweisung durch den Arzt oder die Ärztin (bzw. den Schularzt oder die Schulärztin) voraus und geschieht freiwillig. Die Lehrperson ist auf die Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen.

Solange die Lehrkraft von der Tätigkeit nicht zurücktritt, gilt sie als Ausübung einer Dienstpflicht. Somit greift zum Schutz der Lehrkraft die Amtshaftung des Bundes.

Laien zugemutet werden können, von den Lehrkräften im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu erbringen sind.

Tätigkeiten dieser Art werden im Zuge der Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG erbracht und fallen als hoheitliches Handeln unter die Amtshaftung.

Davon abgesehen ist das Verabreichen / Verordnen von Arzneimitteln grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit und keine Laientätigkeit.

Abs. 2 bezieht sich ferner auf Notfälle. In Notfällen ist jede Person – nicht bloß eine Lehrperson – zur erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung verpflichtet. Ebenso wenig darf ein Verletzter oder Verletzte sich selbst überlassen werden. Da das Unterlassen von Hilfe bzw. das Im-Stich-Lassen eines oder einer Verletzten mit Strafe bedroht ist (§§ 94 und 95 StGB), handelt es sich bei den damit verbundenen Hilfeleistungen um eine gesetzlich verankerte Tätigkeit. Leisten Lehrkräfte im Unterricht oder bei Schulveranstaltungen aus diesem Grund Hilfe oder versorgen sie eine verletzte Schülerin oder einen verletzten Schüler, üben sie Aufsicht aus, was die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts bewirkt.

Was tun wenn,…

…ein/e Lehrer:in z.B. die Brille einer / eines Schüler:in beschädigt oder der Schlüssel zum Lehrer:innenzimmer verloren geht?

„Der Bund, die Länder und die Gemeinden haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

Es kann daher kein Schadenersatz von Lehrer:innen durch die Geschädigten (z.B. Eltern) verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind daher grundsätzlich abzuwehren und von den Geschädigten an den Bund, an die Bildungsdirektion oder an die Gemeinde zu richten.

  • 4 AHG: „Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetztenbefolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.“

Ein Rückersatz von der Lehrperson kann durch den Dienstgeber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangt werden.

Um Weiterverwendung ansuchen müssen

  • Vertragslehrer:innen mit II-L-Vertrag
  • Sondervertragslehrer:innen mit II-L-Vertrag
  • Sondervertragslehrer:innen mit befristetem I-L-Vertrag
  • Lehrer:innen im Pädagogischen Dienst mit befristetem Vertrag
  • sowie Kolleg:innen mit befristetem Vertrag, die sich in Elternkarenz bzw. im Beschäftigungsverbot befinden.

Auf dem Formular für die Weiterverwendung gibt der/die Schulleiter:in eine Beurteilung ab (ausgenommen bei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase), der Lehrperson zur Kenntnis zu bringen ist.

Die Lehrperson hat folgende Möglichkeiten der Stellungnahme:

  • Kenntnisnahme
  • schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen

Im Fall einer negativen Beurteilung empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Personalvertretung.

Jegliche Geldbeträge müssen entsprechend den Richtlinien der MA 56 aufbewahrt werden, damit sie versichert sind.

Privates Eigentum von Lehrer:innen wird von der MA 56 nicht ersetzt.

Die Tischladen oder Kästchen im Lehrer:innenzimmer sind NICHT versichert und daraus entwendete Geldbeträge oder Wertgegenstände  werden daher seitens der MA 56 nicht ersetzt.

Diverse Geldbeträge (z.B. Beträge, die von den Schüler:innen eingesammelt wurden) werden nur dann ersetzt, wenn sie entsprechend den Vorgaben der MA 56 im Wandsafe / Möbeltresor oder in der Handkasse der Schulleitung aufbewahrt wurden und wenn ein Einbruch vorliegt. Ein Einbruch liegt nur vor, wenn ein Hindernis gewaltsam überwunden werden musste (Aufbrechen etc.). Alle Aufbewahrungsstellen sind daher stets versperrt zu halten.

Versicherungssummen

  • Möbeltresor: € 7 300,-
  • Wandsafe: Geldbeträge bis zu € 2.190,- (evtl. bei der MA 56 rückfragen, da
    die  Haftungshöhen nicht einheitlich sind. Tel. 599 16/95 070)
  • Handkasse der Schulleiterin/des Schulleiters: € 1.450,-

Die Handkasse muss versperrt (Schreibtisch, Kasten, Wandsafe oder Möbeltresor) aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung der Handkasse im Wandsafe oder Möbeltresor ist jedoch nicht gestattet, wenn insgesamt die jeweiligen Deckungssummen überschritten werden. In diesem Fall ist die Handkasse mit dem die Deckungssumme des Wandsafes bzw. des Möbeltresores übersteigenden Teil an Bargeld (max. aber € 1.450,-) im versperrten Schreibtisch aufzubewahren.

Der Versicherungsschutz betrifft nur diese eine Handkasse.

Achtung: Exposituren sind keine eigenen Schulstandorte. Die Versicherung bezieht sich nur auf die Direktion im „Stammhaus“.

Quelle: Leitfaden für Schulleitungen an allgemein bildenden Wiener Pflichtschulen der MA 56

Die Schulleitung hat jederzeit Zutritt zur Schule  (Übernahme eines Haustorschlüssels von der MA 56).

 Montag bis Donnerstag

Lehrer:innen und Schulleiter:innen können an Schultagen montags bis donnerstags unabhängig vom Unterrichts- oder Betreuungsbetrieb – unter Rücksichtnahme auf Reinigungsarbeiten – in den Schulgebäuden von 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr verbleiben.

Freitag

Der Aufenthalt ist an Freitagen von 7:15 bis 30 Minuten nach dem Ende des Unterrichts- oder Betreuungsbetriebes möglich.

Ausnahmen

  • Schulleiter:innen und Stellvertreter:innen, denen ein Haustorschlüssel für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung steht.

Schultage, an denen in der Schule Lehrer:innenkonferenzen abgehalten werden.

  • 15 Minuten vor Beginn von Frühaufsichten für die durchführenden Lehrkräfte.
  • Journaldiensttage in den Hauptferien während der Anwesenheit der Leiter:innen.

Lehrer:innen kann für die Dauer von Veranstaltungen (z.B.  Lesenächte, An- und Abfahrten anlässlich von Sportwochen) außerhalb des Unterrichtsbetriebes der 2. Haustorschlüssel/ Zentralschlüssel überlassen werden. Die Weitergabe bzw. Rückgabe ist im Schlüsselbuch zu dokumentieren.

 

Quelle: Leitfaden der MA 56 – Wiener Schulen

51 (3) SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung1) die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule2) sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

1) Die Aufsichtspflicht entsprechend der Diensteinteilung umfasst die Aufsichtsverantwortung in den Unterrichtsstunden und Pausenzeiten:

  • Die Klassenaufsicht ist die übliche Aufsichtsführung bei sehr jungen oder geistig unreifen Schüler:innen.  Die Durchführung wird zu Schulbeginn von der Schulleitung festgelegt.
  • Die Gangaufsicht führende Lehrkraft ist verpflichtet, für die Schüler:innen präsent, den gesamten Gangbereich und alle angeschlossenen Klassen zu beaufsichtigen. Die Einteilung dazu ist Kompetenz der Schulleitung und wird auf einem Aufsichtsplan angeordnet.

2)  Wenn die Schüler:innen das Schulgebäude nach dem (den Eltern mitgeteilten) Unterrichts- bzw. Betreuungsende verlassen, endet für die Lehrer:innen die Aufsichtspflicht. (Ausnahme: Integrationskinder und Fahrtendienst)

 

Aus dem Gesetz kann keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Kinder so lange zu beaufsichtigen, bis sie von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

Vor der Veranstaltung

Laut § 13 SCHUG kann die Schulleiterin/der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz eine Schülerin/einen Schüler von der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung ausschließen, wenn auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens eine Gefährdung mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.

Während der Veranstaltung
§10 Abs 5 Schulveranstaltungenverordnung

Stört ein/e Schüler:in den geordneten Ablauf einer mehrtägigen Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch ihr/sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen TeilnehmerInnen gefährdet, so kann die/der Leiter:in der Schulveranstaltung die/den Schüler:in vom Kurs ausschließen. In diesem Falle sind die/der Schulleiter:in und die Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung der Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen.

 

Auszeichnung

Für die Verleihung einer Auszeichnung werden die Leistungen eines mehrjährigen Zeitraumes in Betracht gezogen und bewertet.

Eine Auszeichnung kann

  • nach einer mehrjährigen Dienstzeit,
  • grundsätzlich frühestens nach sechs effektiven Dienstjahren  an LehrerInnen verliehen werden, die diesen Antrag
  • durch permanente überdurchschnittliche Dienstleistungen rechtfertigen.

 

Auszeichnungen sollen im Wesentlichen die

  • Kontinuität der hervorragenden Arbeitsleistung berücksichtigen.

Die Verleihung einer weiteren Auszeichnung wenige Jahre nach der letzten Auszeichnung stellt eher eine Ausnahme dar:

  • keine ritualisierte Automatik der Verleihung von Auszeichnungen.

 

Außerordentliche Würdigung

Die Verleihung einer Außerordentlichen Würdigung bietet die Möglichkeit, LehrerInnen für eine

  • bestimmte, einmalige, punktuell erbrachte Leistung zu danken.
  • LehrerInnen, denen eine Auszeichnung verliehen wurde,  können auch eine Außerordentliche Würdigung erhalten.
  • Eine Außerordentliche Würdigung kann auch für alle anderen am Schulstandort tätigen Schulpartner vergeben werden.

 

Beeinspruchen von Noten

 § 71 SCHUG

  • Laut Schulunterrichtsgesetz ist die Lehrperson für die Leistungsbeurteilung verantwortlich.
  • Ein Widerspruch der Eltern gegen Noten ist im Schulrecht nicht vorgesehen.
  • Sehr wohl ist aber gegen das Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein Widerspruch durch die Eltern möglich.
  • Vorgangsweise: Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat den Widerspruch (+ Stellungahme der betroffenen Lehrkräfte und sonstige Beweismittel) unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen. Diese leitet nun das Verwaltungsverfahren ein und entscheidet mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Remonstrationsrecht) werden.

Was Eltern machen könnten, wenn sie der Meinung sind, eine Leistungsbeurteilung ist nicht entsprechend den Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt:

Es kann eine Sachverhaltsdarstellung – ohne Rechtsmittel und rechtliche Durchsetzbarkeit – bei der Schulleitung eingelegt werden. Der Leiter/Die Leiterin hat nach Überprüfung der Sachlage die Möglichkeit eine Weisung zu geben, um der schulrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Verfehlung einer Lehrperson entgegenzutreten Bleibt die Schulleitung untätig, besteht für die Eltern als letzte Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung bei der Landesschulbehörde.

Wichtig: Der Ausgang eines solchen Verfahrens hat keine Rechtswirksamkeit auf die Leistungsbeurteilung.

Die Leitung könnte der Lehrperson auch eine Weisung geben, die Note zu ändern. Diese Weisung ist zu befolgen, sofern sie nicht strafrechtswidrig ist (es könnte z.B. Amtsmissbrauch  gemäß § 302 StGB vorliegen).

Eine Lehrperson hat vergessen dem Schüler eine Frühwarnung wegen zu erwartendem „Nicht genügend“ zu geben und der Schüler muss die Klasse wiederholen:

Die Lehrperson hat jene Note zu geben, die objektiv gerechtfertigt ist, auch wenn dies ein „Nicht genügend“ ist. In einem Widerspruchsverfahren können die Eltern die nicht erfolgte Frühwarnung als Dienstpflichtverletzung der Lehrperson anführen (Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrperson).

 

Hat ein oder eine bereits im Dienst befindlicher Lehrer oder Lehrerin für den Dienstgebrauch eine Urkunde (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Lehramtszeugnis etc.) vorzulegen, so kann die Übereinstimmung der Kopie (Abschrift) mit dem Original außer durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung auch vom Schulleiter oder der Schulleiterin bestätigt werden.

Wenn nach sorgfältigem Vergleich der Kopie mit dem Original die Übereinstimmung festgestellt wird, so kann (nur für den Amtsgebrauch) folgender Bestätigungsvermerk angebracht werden:

NUR FÜR DEN AMTSGEBRAUCH:

Diese Kopie stimmt mit der mir vorgewiesenen Originalurkunde vollständig überein.

Der Schulleiter/Die Schulleiterin:

Datum:

 

Diese Bestätigungen sind gebührenfrei.

 

• Jede/r pragmatisierte Lehrer:in erhält jährlich mit den Nebengebühren auch die Beitragsgrundlagen gemäß Pensionsgesetz § 4.
• Die Beitragsgrundlagen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr festgehalten.
• Das Jahr wird nach Monaten aufgelistet, jeder Monat ist mit einem Euro-Betrag versehen.
• Im Februar 2003 erfolgte erstmals dieses Schreiben. (Auflistung der Monate im Jahr 2002 mit zugeordneten € – Beträgen)
• Die Beitragsgrundlagen gemäß Pensionsgesetz § 4 benötigen Sie für die Durchrechnung bei Pensionsantritt.
• Bitte alle Beitragsgrundlagen aufbewahren und zur Pensionsberechnung mitbringen.

Häufig werden wir mit folgenden Fragen konfrontiert:

„Ich habe laut Stundenplan um 9.00 Uhr Schule. Es wird aber von mir verlangt, dass ich schon um 8.00 Uhr da bin, denn es könnte ja sein, dass ich einen abwesenden Lehrer, eine abwesende Lehrerin vertreten muss“.
Antwort eines Juristen:
Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlagen dafür, dass Lehrer:innen außerhalb ihrer Unterrichtsverpflichtung und den im Bereich 3 enthaltenen Aufgaben, in der Schule anwesend sein müssen. Ein derartiges Verlangen seitens der Dienstbehörde wäre eindeutig rechtswidrig.

„Arztbesuche dürfen nicht vor 16.00 Uhr vereinbart werden, da ja auch am Nachmittag die Möglichkeit besteht, abwesende Lehrer:innen zu ersetzen!“
Antwort eines Juristen:
Auch dafür gibt es keine gesetzlichen Grundlagen.

Voraussetzungen für den Bildungsförderungsbeitrag:

  • Aufrechte GÖD-Mitgliedschaft
  • Beitragswahrheit

Der Bildungsförderungsbeitrag wird gewährt für

  • Dienstprüfungen
  • Kurse und Ausbildungen (ohne Dienstauftrag) in engerem beruflichen Sinn

nach Abschluss sämtlicher dazugehöriger Module.

Berechnung der Aus- bzw. Fortbildungsdauer:

  • Bei Modulen oder geblockter Form wird die Gesamtsumme der Kurstage zu Grunde gelegt.
  • Für Kurs- oder Fortbildungsabschlüsse nach der Norm des ECTS wird die Anzahl der Credits herangezogen.
  • Für Abschlüsse ohne vorgegebene Ausbildungsdauer (Computerführerschein, Studienberechtigungsprüfung) wird die jeweils durchschnittliche Ausbildungsdauer zur Berechnung herangezogen.

Wie lange muss man GÖD-Mitglied sein, um einreichen zu können?

Der Anspruch auf den Bildungsförderungsbeitrag besteht ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft und bei Erfüllung der Beitragswahrheit. Der Bildungsförderungsbeitrag wird ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft zu 50%, nach 6 Monaten zu 100% gewährt. Der Zeitpunkt des Ansuchens muss innerhalb der Mitgliedschaft liegen. Die Förderung wird nach Abschluss der Ausbildung gewährt.

Man kann das Ansuchen bis ein Jahr nach Abschluss rückwirkend stellen.

 

Infos und Formulare: www.goed.at

 

  • Die Bundespensionskasse ist eine betriebliche Zusatzpension und stellt somit eine der drei Säulen der Pensionsvorsorge dar.
  • Sie besteht seit 2009 für vertragliche und pragmatisierte Kolleg:innen ab dem  Jahrgang 1955.
  • Der Dienstgeber zahlt 0,75% des Pensionsbeitrages in die Bundespensionskasse ein – Ihr Gehalt verringert sich dadurch nicht.
  • Diese Beiträge werden von der Bundespensionskasse auf dem Kapitalmarkt veranlagt.

Leistungen

  • Alterspension

Beamt:innen: ab Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand

Vertragsbedienstete: frühestens ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.

  • Berufsunfähigkeitspension

Beamt:innen: wenn Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Vertragsbedienstete: wenn staatliche Berufsunfähigkeitspension

  • Hinterbliebenenpension

Witwen- / Witwerpension:  beträgt 40 % der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

Waisenpension: beträgt für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 10% der laufenden Zusatzpension zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Berufsunfähigkeitspension, auf die die/der Begünstigte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.

 

Eigenbeiträge

  • beliebiger monatlicher Eurobetrag bis zu insgesamt 1.000,- Euro jährlich oder
  • freiwillige Zuzahlung von 100%, 75%, 50% oder 25 % des laufenden Dienstgeberbeitrages mit staatlicher Förderung

Höhe der staatlichen Prämie für 2019: 4,25 % der Eigenbeiträge.

Die laufenden Pensionszahlungen aus den geförderten Eigenbeiträgen sind steuerfrei.

Pensionsantritt

Der Dienstgeber meldet die Auflösung von Dienstverhältnissen bzw. die Versetzungen in den Ruhestand monatlich an die Bundespensionskasse und die erforderlichen Formulare werden sodann von der Bundespensionskasse an die/den Begünstigte:n gesandt. Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente wird die Höhe des Pensionsanspruchs berechnet und mit der Zahlung der Pension begonnen.

Abfindung

Übersteigt der Wert der Zusatzpension (aus Beiträgen des Dienstgebers und Eigenbeiträgen gemeinsam) zum Zeitpunkt des Pensionsantritts oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Leistungsfall nicht die gesetzliche Grenze von 12.600,– Euro, so erhalten Sie von der Bundespensionskasse eine Einmalzahlung (Abfindung).

Beendigung des Dienstverhältnisses vor Pensionsantritt

Wird das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistung beendet, bleiben die Ansprüche aus Dienstgeber- und Eigenbeiträgen erhalten.

 „Jahresinformation“

Um die Entwicklung Ihrer Zusatzpension verfolgen zu können, erhalten Sie von der Bundespensionskasse einmal jährlich eine sogenannte Jahresinformation. Diese Jahresinformation enthält eine Aufstellung der Dienstgeber- und Eigenbeiträge, das Pensionskapital und die erworbenen und – unter gewissen Annahmen hochgerechneten – zukünftigen Pensionsansprüche.

Die Jahresinformation wird Ihnen im Juni über Ihren Dienstgeber zugestellt.

 

Infos: www.bundespensionskasse.at

 

Pragmatische und vertragliche Landeslehrer:innen, die einen Dienstausweis für dienstliche Zwecke benötigen, können diesen unentgeltlich ausgestellt erhalten (Ausnahmen: kirchlich bestellte Religionslehrer:innen und Privatschullehrer:innen gemäß § 19 (3) PSchG).

Für Lehrer:innen, die an mehreren Schulen tätig sind, wird der Dienstausweis von jener Schule ausgestellt, an der sie im Stand geführt werden.

 

Ein allfälliger Diebstahl des Dienstausweises ist im Dienstweg der Bildungsdirektion für Wien unter Anschluss einer polizeilichen Bestätigung zu melden. Durch Veröffentlichung im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Wien wird der in Verlust geratene Dienstausweis für ungültig erklärt.

Dienstausweise, die durch Beendigung des Dienstverhältnisses ungültig geworden sind, sind von der Schulleitung einzuziehen und zu vernichten.

Bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand kann der Dienstausweis dem / der Inhaber.in auf sein/ihr Verlangen belassen werden; er ist jedoch vorher der Bildungsdirektion für Wien zur Beisetzung des Vermerks „i. R.“ beim Amtstitel vorzulegen.

(§90 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

Ein Dienstunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung ereignet:

  • in der Schule (Schulgebäude, Schulgelände)
  • bei Fahrten und Aktivitäten, die im dienstlichen Interesse liegen  (Besuch von institutionellen Fortbildungsveranstaltungen, Organisation von Lehrmitteln, Dienstzuteilung an mehreren Schulen, etc.)

Auch gewisse Wege unterliegen dem Unfallversicherungsschutz, sofern sich der Unfall am direkten Weg ereignet. Insbesondere sind dies:

  • die Wege zwischen Wohnung und Dienststelle (auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften) und retour
  • Wege zu einem Arzt vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg, sofern dem Dienstgeber vorher die Behandlungsstelle bekanntgegeben wurde
  • Wege im Zusammenhang mit der Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspause, sofern diese in der Nähe der Dienststelle erfolgt
  • Weg im Zusammenhang mit dem Bringen/Abholen des eigenen Kindes zum Kindergarten / Schule (vor Dienstantritt oder auf dem Heimweg)
  • Damit das Ereignis als Dienstunfall gewertet wird, muss der kürzeste Weg gewählt werden.
  • Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen, sind keine Dienstunfälle.
  • Die Beurteilung und Entscheidung, ob es sich bei einem gemeldeten Unfall um einen Dienstunfall handelt, liegt bei der zuständigen Sozialversicherung.

Meldung

  • Damit Ihr Dienstgeber seiner Meldepflicht nachkommen kann, melden Sie einen allfälligen Dienstunfall umgehend Ihrer Direktion.
  • Von dieser ist jeder Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung ereignet, unverzüglich an die AUVA (bei Vertragslehrer:innen) bzw. an die BVAEB (bei Landeslehrer:innen) zu melden.
  • Die Unfallmeldung ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen, mit dem Amtssiegel zu versehen und an die Bildungsdirektion für Wien zu übermitteln

sowie

  • dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß PVG § 9(3) d in Kopie zu übermitteln.
  • Falls der Unfall von der betreffenden Sozialversicherung als Dienstunfall anerkannt wurde, so erhalten Sie den entsprechenden Bescheid an Ihre Privatadresse Bitte senden Sie eine Kopie dieses Bescheides sogleich an Ihre zuständige Dienststelle, da dies aus Datenschutzgründen nicht von Amts wegen erfolgt.

Ersatz von Arztleistungen und Medikamenten
Wenn es sich um einen Dienstunfall handelt, entfallen Behandlungsbeitrag, Rezeptgebühr, Selbstbehalte, Behandlungskosten, Heilmittelkosten, Heilbehelfskosten, Anstaltspflegekosten. Bewahren Sie daher alle Belege für eine allfällige Rückerstattung auf.

Auskünfte und weitere Infos

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVAEB), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, Telefon 050405-23700 bzw. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Landesstelle Wien, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, Telefon +43 5 93 93-20000.

Quellen: ZA-Vereinbarung, § 35 LDG und § 7 VBG

Eine Dienstverhinderung ist dem bzw. der Schulleiter:in ehestens zu melden. Bei Erkrankungen von mehr als drei Arbeitstagen ist bei Dienstantritt eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

Tipp: Vertragsärzt:innen der ÖGK bescheinigen keine Krankenstände im Nachhinein. Es ist daher anzuraten – auch wenn man meint, nach drei Tagen den Dienst wieder antreten zu können – seinen Hausarzt/seine Hausärztin vom Beginn eines Krankenstandes zu informieren bzw. aufzusuchen.

Wird die Dauer der Erkrankung nur unbestimmt angegeben (z.B. bis auf weiteres), so ist bei Dienstantritt eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, mit der die Dauer bzw. das Ende des Krankenstandes datumsmäßig bestimmt ist, und sich der Beginn des Krankenstandes mit der tatsächlichen Krankmeldung deckt. Wenn sich dies aus der ärztlichen Bestätigung ergibt, kann ein:e Lehrer:in auch an einem unterrichtsfreien Tag den Dienst wieder antreten.

Bei einer Dienstverhinderung von mehr als zwei Monaten ist die Einleitung der amtsärztlichen Untersuchung vorgesehen. Bei Verdacht einer ungerechtfertigten Abwesenheit kann die Einschaltung des Amtsarztes auch früher erfolgen.

Die Vereinbarung zwischen ZA und BD ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen:

Ergänzend zu § 35 LDG und § 7 VBG vereinbaren die Bildungsdirektion für Wien und der Zentralausschuss der Wiener LandeslehrerInnen an APS, dass grundsätzlich erst bei Dienstverhinderungen, die mehr als drei Arbeitstage andauern, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde diese ab dem ersten Tag verlangen*.”

*Anm.: In diesem Fall wenden Sie sich bitte umgehend an die Personalvertretung.

Im Fall eines Krankenstandes gibt es keine Verpflichtung eine Vorbereitung für die vertretenden Lehrer:innen  zu übermitteln. Allerdings muss auf Grund der Jahresvorbereitung und der Klassenbucheintragungen ersichtlich sein, welche Lehrplaninhalte gerade bearbeitet werden.

 

Quelle: §19(5) LVG

Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung (z.B. Lehramtsstudium mit der Spezialisierung in Inklusiver Pädagogik) mit der Wahrnehmung der Funktion Sonder- und Heilpädagogik betraut ist, gebührt eine Dienstzulage.

Voraussetzung für die Anweisung dieser Dienstzulage ist eine Unterrichtstätigkeit in Bezug auf SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder in Bezug auf körper- und sinnesbehinderte SchülerInnen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil der unterrichteten SchülerInnen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Quellen: Erlass 404, Mutterschutzgesetz

Entsprechend den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hat der
Dienstgeber die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. In der Folge hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen (MschG §2b).

Ab der Meldung der Schwangerschaft (Formblatt I, im Dienstweg) treten die Schutzbestimmungen in Kraft.

Gemäß Erlass 404 ist Folgendes umzusetzen:
• kein Einsatz im Unterricht „Bewegung und Sport“
• kein Einsatz bei Gangaufsichten
• keine zusätzlichen Belastungen, die über die Jahresnorm hinausgehen
• keine bezahlten Mehrdienstleistungen
• keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit Nächtigung

Schwangere Lehrerinnen, die eine weitere Lehramtsprüfung haben, sind ab der Meldung der Schwangerschaft nur mehr in anderen Gegenständen außer „Bewegung und Sport“ einzusetzen.
Sportlehrerinnen, die keine weitere Lehramtsprüfung aufweisen, sind an GTS/OS für Mittagsaufsicht und Freizeitbetreuung (ausgenommen Bewegungseinheiten) einzuteilen, weiters im Einsatz in der Lernförderung, Begleitung bei Lehrausgängen und sonstigen Schulveranstaltungen und allenfalls für administrative Unterstützung der Schulleitung.

Untersuchungen während der Arbeitszeit (MSchG §3(8))

(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 470/2001, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Anm.: Auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige Untersuchungen sind durch diese Bestimmung geschützt.

Röteln/Ringelröteln (siehe Erlass 404 sowie Infoblatt)

Allen Mitarbeiter:innen ist bekannt zu geben, dass jeder an der Schule aufgetretene Röteln oder Ringelröteln-Fall sofort der Schulleitung mitzuteilen ist. Von einer solchen Mitteilung sind von der Schulleitung alle für eine Gefährdung in Betracht kommenden Dienstnehmerinnen zu verständigen.

Jede Lehrerin im gebärfähigen Alter sollte sich vor Dienstantritt im eigenen Interesse freiwillig einer Rötelnantikörper-Untersuchung unterziehen.

Frauen, bei denen Immunität (Antikörper-Titer 1:32 und darüber) ermittelt
wurde, können auf ihren Wunsch bei Auftreten von Röteln weiterhin an
der Schule verbleiben.

Bei schwangeren Lehrpersonen (bis zur 17. Schwangerschaftswoche), die keine Immunität (Antikörper-Titer unter 1:32) nachweisen können, sind bei Auftreten von Röteln solange vom Dienst in der Schule freizustellen, bis 21 Tage nach Auftreten des letzten Erkrankungsfalles an der Schule vergangen sind.

Bei Ringelröteln gibt es keine Schutzimpfung. Da die Folgen für Schwangere aber ebenfalls schwerwiegend sein können, gelten die obigen Bestimmungen für eine Dauer von 18 Tagen.

 

Quelle: Aufsichtserlass des BMBWF

 Findet dislozierter Unterricht (= Unterricht außerhalb des Schulgeländes) in der letzten Unterrichtsstunde statt, können die SchülerInnen unter folgenden Voraussetzungen gleich vom Ort des Unterrichts entlassen werden:

  • SchülerInnen ab der 7. Schulstufe
  • Unterrichtsort ist in der Nähe der Wohnung der SchülerInnen
  • Rückweg zur Schule wäre ein Umweg
  • SchülerInnen sind mit der Umgebung vertraut
  • keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, dass Schüler:innen auf dem Rückweg den Klassenverband auch aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten verlassen dürfen.

Findet dislozierter Unterricht in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

Diese Regeln gelten auch bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.

Zur rechtlichen Absicherung der Lehrer:innen wird empfohlen:

  • Die unterschriebene Einverständniserklärung ist aufzuheben.
  • Die grundsätzliche Sorgepflicht der Lehrer:innen für die Schüler:innen bleibt aufrecht. Das bedeutet, dass ein Kind trotz Einverständniserklärung der Eltern zur Schule zurückzuführen ist, wenn es sich z.B. im Verlauf der Schulveranstaltung verletzt hat und eine weitere Betreuung erforderlich ist.
  • Für den Bereich der Sonderschule und bei Schüler:innen mit SPF ist für die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung die geistige und persönliche Reife der Schüler:innen in besonderem Maße zu beachten.

 

Quelle: §22 LVG

  • 22 Fächervergütung:

(1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 (MS, WMS, ASO) oder in der Polytechnischen Schule in den

Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache

verwendet werden (Fächervergütung C)

Richtlinien aus BMBWF-722/0013-III/8/2015

  • Anspruchsbegründend ist eine gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringende Wochenstunde (in einem von der Regelung erfassten Unterrichtsgegenstand; in Betracht kommen Pflichtgegenstände, z.B. aber auch Freigegenstände, Förderunterricht oder Unterrichtsgegenstände im Rahmen der gegenstandsbezogenen Lernzeit).
  • Die Fächervergütung gebührt monatlich, sie ist aber nicht Bestandteil des Monatsentgelts (nicht sonderzahlungsfähig).

Hauptferien

Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

Änderung der Lehrfächerverteilung

Der Anspruch auf Fächervergütung endet bzw. ändert sich, wenn die Lehrfächerverteilung in einer die anspruchsbegründende Verwendung betreffenden Weise geändert wird.

Teilbeschäftigung

Eine Aliquotierung der Fächervergütung aus dem Titel Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung findet nicht statt.

Sabbatical

Während der Dienstleistungszeit eines Sabbaticals gebührt die Fächervergütung in dem Ausmaß, in dem sie gebühren würde, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre; während der Freistellung gebührt keine Fächervergütung.

Einstellung/ Ruhen

Ein Ruhen der Fächervergütung ist dann vorgesehen, wenn die Lehrkraft länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend ist (insbesondere Krankheit, Kuraufenthalt).

keine Einstellung

  • bei Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfalls und
  • bei Abwesenheit vom Dienst wegen Sonderurlaubes oder Pflegefreistellung

 

Quelle: Erlass 301

Für jene Kinder, denen auf Grund ihrer Behinderung die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, ist die Inanspruchnahme eines Fahrtendienstes vorgesehen.
Die Kriterien und organisatorischen Bestimmungen sind im Erlass ER I:301 festgeschrieben.

Meldungen:
– Kurzfristige stundenplanbedingte Änderungen der Unterrichtsschlusszeiten sind über die Lehrer:innen der Klasse direkt an den Fahrtendienst mittels Fax oder E-Mail spätestens drei Werktage vor Änderung bekannt zu geben.
– Krankheit des Schülers oder der Schülerin: Ab- und Anmeldung des Fahrtendienstes erfolgen durch die Eltern.
– Änderungen auf Wunsch der Eltern erfolgen durch die Eltern; gleichzeitig muss aber die Schule (Klassenlehrer:in) informiert werden, sonst darf der Schüler oder die Schülerin nur zu den ursprünglich gemeldeten Zeiten entlassen werden.

Übergabe Schüler:innen – Bus:
Mit dem Fahrtendienst ist am jeweiligen Schulstandort in jedem Falle eine
„Übergabestelle“ für die zu befördernden Kinder zu vereinbaren. Diese wird je nach Art und Ausmaß der Behinderung einvernehmlich festzulegen sein (z.B.: Klasse, Schultor, Garderobe, Kanzlei,…).

Früh- bzw. Mittagsaufsicht:
Im Bedarfsfall können nach Rücksprache mit der MA 56 an den Schulen Früh- bzw.
Mittagsaufsichten für die zu befördernden Kinder eingerichtet werden.

Verspätung des Busses:
Sollte bei Verspätung des Busses eine Beaufsichtigung der Schüler:innen bis zum Eintreffen des Busses spontan erforderlich sein, so kann fallbezogen eine Mittagsaufsicht auch nur für einen Tag mit der MA 56 verrechnet werden. Die Busverspätung ist unverzüglich zu melden. Für die Verrechnung mit der MA 56 ist der örtliche Schulleiter oder die örtliche Schulleiterin zuständig.

Quelle: Reisegebührenverordnung

Anspruch nach § 2 Abs.2 der Reisegebührenvorschrift ist dann gegeben, wenn sich der Lehrer/die Lehrerin zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Dienstauftrages von seiner/ihrer Schule zu einer Dienstverrichtungsstelle innerhalb des Stadtgebietes von Wien begibt und hierbei die Wegstrecke mehr als 2 km beträgt. Als Dienstauftrag gilt auch die dem Lehrer/der Lehrerin durch den Lehrplan auferlegte Verpflichtung zur Unterrichtserteilung außerhalb der Schule.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann beispielsweise in folgenden Fällen ein Fahrtkostenersatz in Anspruch genommen werden:
• Teilnahme an Schulveranstaltungen gemäß § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, die nicht länger als fünf Stunden dauern (z.B. Schwimmen, Eislaufen, …) und schulbezogene Veranstaltungen (ohne Zeitlimit),
• Teilnahme an Dienstbesprechungen/Konferenzen (z.B. Bezirksarbeitsgemeinschaften, Jugendrotkreuz, Zentralarbeitsgemeinschaften, Schülerberater, Lehrer:innen des sonderpädagogischen Bereichs, Besprechungen mit schulischen und außerschulischen Institutionen im Interesse der Schule, …) außerhalb des Schulgebäudes,
• Ein- und Vorladungen zur vorgesetzten Dienstbehörde,
• Beschaffung von Unterrichtsmitteln (z.B. Werken, Ernährung und Hauswirtschaft, Warenkorb, …) im Auftrag der Schulleitung,
• Teilnahme an Elternsprechtagen,
• Teilnahme am Schulforum, Klassenforum,
• Mitwirkung an Elternvereinssitzungen im Auftrag der Schulleitetung,
• Teilnahme an Elternabenden,
• Fahrten zwischen den Schulen (z.B. Expositurleiter:in, Religionslehrer:in, SZ-Leiter:in, ambulante Lehrpersonen des sonderpädagogischen Bereiches, …).

 

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende
Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die
Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzt.
Anspruchsvoraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe und steht mit
folgenden Beträgen pro Kind zu:
1 500 € für jedes Kind unter 18 Jahre
500 € für jedes Kind über 18 Jahr in Ausbildung
Wahlmöglichkeit
1. Möglichkeit: über die Lohnverrechnung ( Formular E 30, Homepage BMF) und
eine Kopie des Bezuges der Familienbeihilfe an die MA 2, Rathausstraße 4,
1010 Wien senden
2. Möglichkeit: Steuererklärung/ArbeitnehmerInnenveranlagung
mittels Formular L 1 und Beilage L 1k (Homepage BMF)
Aufteilungsmöglichkeiten
• Partnerschaft: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €)
• Getrennt lebend: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €)
90:10 (nur für Kinder unter 10 Jahre), wenn eine Person überwiegend für die
Kinderbetreuungskosten (mind. 1 000 € aufkommt) => befristet bis 2021
Kindermehrbetrag
Personen, die Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
haben und kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, erhalten
statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag pro Kind bis zu 250 €.

Die Familienunterstützung der GÖD wird als soziale Zuwendung an besonders zu berücksichtigende Familien mit Kindern gewährt.
Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr.

Voraussetzung für die Zuerkennung ist:
• eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe oder
• eine Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe
• mindestens einjährige Mitgliedschaft in der GÖD
• 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, Beitragswahrheit (kein Rückstand)
• persönliches Ansuchen mittels Formular für das laufende Kalenderjahr unter Beibringung der aktuellen Belege (Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe durch Bescheid des Finanzamts oder des Gehaltszettels mit Vermerk des Kinderzuschusses oder Kontoauszug der Überweisung).
• Gewährung auch an Kolleg:innen in Karenz nach Mutterschutzgesetz/ Väterkarenzgesetz oder Kollegen während des Präsenzdienstes (bei Leistung des Anerkennungsbeitrag zur Erhaltung der Mitgliedschaft)

Formular
nach dem Login: www.goed.at/service/downloadbereich/finanzielle-leistungen

Erwerbstätige Väter (der andere Elternteil), die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (Familienzeit) unterbrechen, haben Anspruch auf „Familienzeitbonus“ in Höhe von 47,82 € täglich.

Unter Familienzeit versteht man den Zeitabschnitt der 28-, 29-, 30- oder 31-tägigen Unterbrechung der Erwerbsausübung(en) des Vaters (anderen Elternteils) anlässlich der gerade erfolgten Geburt des Kindes.
Achtung: Ist die Familienzeit kürzer als 28 Tage, gebührt KEIN Familienzeitbonus!

Dieser Betrag wurde rückwirkend für Geburten ab 1. August 2023 von 23,91 € auf 47,82 € verdoppelt. Für 2024 lautet der Betrag 52,46€.

Die Erwerbstätigkeit muss direkt im Anschluss an die Familienzeit wiederaufgenommen werden.

 

Quelle: Erlass 201

Ferienbeginn
Der Urlaub beginnt für die Vertragslehrpersonen des pd-Schemas –wie für alle anderen Lehrpersonen- nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte (KV-Arbeiten, Klassenbuch, etc.)

Eine Anwesenheit nach Beendigung der Schlussgeschäfte in der Schule in der ersten Ferienwoche ist nicht vorgesehen!
Es gibt keine gesonderte Diensteinteilung für pd-Lehrer:innen in der ersten Ferienwoche.

Letzte Ferienwoche
Der Urlausanspruch endet für Landesvertragslehrpersonen des pd-Schemas mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres.

Damit ist jedoch nicht zwangsläufig eine Anwesenheit in der Schule vorgesehen.

Dies bedeutet, dass Lehrer:innen im pd-Schema ab Dienstag der letzten Ferienwoche für allfällige standortbezogene Tätigkeiten (z.B. Besprechungen bzw. eventuelle Konferenzen gem. LVG §8(10) einsatzbereit sein müssen, wenn dies erforderlich sein sollte.
Allerdings hat eine zeitlich angemessene Ankündigung durch die Schulleitung bzgl. der Anwesenheit in der Schule zu erfolgen – eine dauernde Anwesenheit in der Schule ist nicht notwendig, und allfällige Vorbereitungsarbeiten sind nicht zwingend in der Schule zu erledigen.

Die Kanzleitageregelung für Wiener Schulleiter:innen (Anwesenheit Do und Fr, 8-12 Uhr) in der letzten Ferienwoche wird maßgeblich sein.

 

Quelle: §9 Schulpflichtgesetz, §45 SchUG

Die Schüler:innen haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung der Schülerin oder des Schülers zulässig.

Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

  • Erkrankung der Schülerin oder des Schülers,
  • mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen,
  • Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe der Schülerin oder des Schülers bedürfen,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin oder des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen der Schülerin oder des Schülers,
  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers dadurch gefährdet ist.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben die Klassenlehrer:in (Klassenvorstand) oder Schulleiter:in von jeder Verhinderung der Schülerin oder des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Schulleitung hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der oder die Klassenlehrer:in (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der oder die Schulleiter:in erteilen. Die Entscheidung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. der Schulleiterin oder des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

  • bei gerechtfertigter Verhinderung (siehe oben)
  • bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen von der oder vom Schulleiter:in oder Leiter:in des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
  • auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

Quelle: §20 Abs. 2 SchUG

Voraussetzung für die Anordnung einer Feststellungsprüfung ist ein Fernbleiben vom Unterricht, das es für Lehrer:innen unmöglich macht zu einer gesicherten Jahresbeurteilung zu kommen. Feststellungsprüfungen dürfen grundsätzlich nur gegen Ende des Schuljahres durchgeführt werden. Sollte eine gesicherte Beurteilung schon zum Ende des ersten Semesters unmöglich sein, so ist beim betreffenden Gegenstand in der Schulnachricht der Vermerk „nicht beurteilt“ einzutragen.
In der Vorschulstufe sowie der ersten Stufe der Volks- und Sonderschule sind Feststellungsprüfungen unzulässig.

Im Schulrecht findet sich kein Hinweis auf eine Mindestanwesenheit, ab der eine sichere Beurteilung möglich ist. Dies macht es möglich, individuell zu entscheiden. Schüler:innen, die zwar viel gefehlt haben, aber Leistungsfeststellungen absolviert haben und Leistungen in der Mitarbeit erbracht haben, können so vielleicht beurteilt werden, wohingegen Schüler:innen mit wesentlich mehr Anwesenheit, aber mit „gezieltem“ Fehlen bei Leistungsfeststellungen nicht mehr beurteilt werden können.
Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Leistungen, die während des Unterrichts tatsächlich festgestellt werden konnten.

Der Termin ist mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Treten Schüler:innen gerechtfertigt nicht zu einer solchen Prüfung an (Entschuldigung vor Beginn der Prüfung), so ist die Prüfung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes durchzuführen. Die Setzung eines neuen Termins ist nicht vorgesehen. Wird der Termin aus eigenem Verschulden, bspw. ohne sich vor dem Termin zu entschuldigen, nicht wahrgenommen, gilt dies als unentschuldigtes Fernbleiben und die Folge daraus ist die Nichtbeurteilung in diesem Gegenstand.

Teilprüfungen
Aus welchen Teilprüfungen die Feststellungsprüfung besteht, richtet sich danach, welche Formen der Leistungsfeststellung im Lehrplan des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes zwingend vorgesehen sind. So werden diese Prüfungen in Schularbeitsfächern aus einer schriftlichen und mündlichen Teilprüfung bestehen. In den übrigen Gegenständen wird es eine mündliche bzw. in praktischen Gegenständen eine praktische Teilprüfung sein.

 

Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion Wien und dem Zentralausschuss der Wiener Landeslehrer:innen

Neben der Unterrichtserteilung und Vor- und Nachbereitung sowie den Korrekturarbeiten gehört die Fortbildung zu den wesentlichen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer. Daher nützen viele Lehrerinnen und Lehrer das Angebot der PH / KPH und anderer Institutionen in einem hohen Ausmaß.

Genehmigung
Gemäß § 43 (3) Zi 4 LDG / § 8 (12) LVG ist die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrerin / des Lehrers stehen, im Ausmaß von 15 Jahresstunden bzw. bei herabgesetzter Jahresnorm aliquot, verpflichtend.

Im Wesentlichen gibt es zwei bzw. drei Möglichkeiten, wie diese 15 Stunden erbracht werden können:

1. Eine Vorgesetzte/ein Vorgesetzter verpflichtet eine Lehrerin/einen Lehrer per Weisung zur Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen.

2. Die Lehrerin/der Lehrer entscheidet sich in Absprache mit der Schulleitung an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

3. Die Schulkonferenz beschließt eine schulinterne Lehrer:innenfortbildung (SCHILF – Stunden werden nur für Lehrer:innen im alten Dienstrecht angerechnet. Für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst sind SCHILF-Veranstaltungen Teil der standortbezogenen Tätigkeiten gemäß § 8 (10) LVG und zählen daher nicht zu den 15 Stunden verpflichtende Fortbildung.)

Im Falle von Auffassungsunterschieden steht die Personalvertretung zur Verfügung. Das Personalvertretungsgesetz räumt dem Dienststellenausschuss auch ein Mitwirkungsrecht „bei der Auswahl von Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung“ ein.

Weiters wird ausdrücklich angemerkt, dass jede Lehrerin/jeder Lehrer die Möglichkeit hat, jährlich während der Unterrichtszeit an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 26 Stunden, bzw. bei herabgesetzter Jahresnorm/Unterrichtsverpflichtung aliquot, teilzunehmen, sofern ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt. Dieses Kontingent wird durch verpflichtende Fortbildung, Dienstaufträge der Bildungsdirektion und gewerkschaftliche Schulungskurse nicht tangiert.
Alle von der Schulleitung bewilligten Veranstaltungen gelten automatisch als Dienstauftrag (dienstrechtlicher Versicherungsschutz besteht).

Rolle von QMS bei der Fortbildung
Zu beachten ist bei der Fortbildung das neue (einheitliche) Qualitätsmanagementsystem für Schulen (QMS). Im Zentrum von QMS steht der Bildungserfolg der Lernenden. Schulleitung, Lehrenden-Teams und einzelne Lehrende arbeiten gemeinsam daran, die Bedingungen dafür ständig zu verbessern: Unterricht, Schulorganisation, Schulklima etc. Sie benötigen dafür geeignete Strategien und Instrumente für Planung, Entscheidung und Übernahme von Verantwortung. QMS stellt diese in systematischer Form zur Verfügung und stellt das Steuerungsinstrument bei der Fortbildung dar.

Kostenersatz
Für Fortbildungsveranstaltungen, die innerhalb von Wien stattfinden und von der Schulleitung im Auftrag der Dienststellenleitung bewilligt werden, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz gemäß Reisegebührenverordnung, wenn der Lehrer/die Lehrerin nicht auf den Reisekostenersatz verzichtet hat und diese Veranstaltungen im Anschluss an die Unterrichtstätigkeit (in der Schule) bzw. einer Schulveranstaltung stattfinden.

Für Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb von Wien stattfinden und von der Schulleitung im Auftrag der Dienststellenleitung bewilligt werden, besteht ein Anspruch auf Seminarkosten und/oder Fahrtkostenersatz gemäß Reisegebührenverordnung nur nach Genehmigung durch die Dienststellenleitung.

Fortbildungsveranstaltungen ohne Kostenersatz
Die Bildungsdirektion für Wien und der Zentralausschuss der Wiener Landeslehrer:innen an APS vereinbaren zusätzlich, dass alle über EDAV zu genehmigenden Fortbildungsveranstaltungen, die in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden und dem Dienstgeber keine Kosten (Verzicht auf Reisekostenersatz) verursachen, von der Schulleitung im Auftrag der Dienststellenleitung zu bewilligen sind.

  • Die Beaufsichtigung von Schüler:innen vor Unterrichtsbeginn erfolgt im Zeitraum von 7.15 bis 7.45 Uhr.
  • Die Schüler:innen müssen von den Eltern angemeldet werden.
  • Lehrer:innen, die Frühaufsichten übernehmen, tun dies freiwillig.

Quellen: §§ 19, 12(6a) und 48 SchUG

Frühwarnung

SchUG § 19 (3): Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

  • mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

SchUG § 19 (3a): Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten

  • unverzüglich mitzuteilen

und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem

  • beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt (alternative Leistungsbeurteilung), wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.

Ist trotz Frühwarnung im 1. Semester und aller Fördermaßnahmen eine Leistungs-beurteilung mit „Nicht genügend“ im Halbjahr getroffen worden, zählt die erfolgte Frühwarnung auch für das 2. Semester. Eine neuerliche Leistungsverschlechterung nach positiver Halbjahresbeurteilung würde hingegen eine erneute Frühwarnung erfordern.

Im Sinne der Leistungsbeurteilung für ein ganzes Schuljahr ist zu bedenken, ob eine „Früh“-Warnung erst in den letzten Schulwochen aufgrund einer negativen punktuellen Leistungsfeststellung (z.B. letzte Schularbeit) pädagogisch sinnvoll und vertretbar ist.

Förderunterricht

stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des „Frühwarnsystems“ dar.

SchUG §12 (6): Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

Frühinformation

SchUG § 19 (4): Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten

  • unverzüglich mitzuteilen

und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von        der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem

  • beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und denschulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.

*SchUG § 48: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

Es wird dringend empfohlen, Aufzeichnungen über Beratungsgespräche zu führen.

 

Quellen: §§ 19, 12(6a) und 48 SchUG

Frühwarnung

SchUG § 19 (3): Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

  • mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

SchUG § 19 (3a): Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten

  • unverzüglich mitzuteilen

und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem

  • beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt (alternative Leistungsbeurteilung), wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden.

Ist trotz Frühwarnung im 1. Semester und aller Fördermaßnahmen eine Leistungs-beurteilung mit „Nicht genügend“ im Halbjahr getroffen worden, zählt die erfolgte Frühwarnung auch für das 2. Semester. Eine neuerliche Leistungsverschlechterung nach positiver Halbjahresbeurteilung würde hingegen eine erneute Frühwarnung erfordern.

Im Sinne der Leistungsbeurteilung für ein ganzes Schuljahr ist zu bedenken, ob eine „Früh“-Warnung erst in den letzten Schulwochen aufgrund einer negativen punktuellen Leistungsfeststellung (z.B. letzte Schularbeit) pädagogisch sinnvoll und vertretbar ist.

Förderunterricht

stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des „Frühwarnsystems“ dar.

SchUG §12 (6): Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

 

Frühinformation

SchUG § 19 (4): Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten

  • unverzüglich mitzuteilen

und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von        der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem

  • beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem).

Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und denschulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.

*SchUG § 48: Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.

Es wird dringend empfohlen, Aufzeichnungen über Beratungsgespräche zu führen.

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist aufgrund der Mitgliederzahl die zweitstärkste Gewerkschaft der 14 Fachgewerkschaften des ÖGB. Die GÖD ist überparteilich. Alle, die sich zu den Grundsätzen der Demokratie und der Solidarität, somit zu den Statuten des ÖGB bekennen, haben in der GÖD ihre Heimat.
In den 27 Bundesvertretungen sind alle Berufsgruppen vereinigt: Allgemeiner Verwaltungsdienst, HandwerkerInnen, LehrerInnen, Exekutive, ÄrztInnen und Krankenpflegepersonal, RichterInnen, Universitäts- und HochschullehrerInnen, … – sie alle haben in der GÖD ihre starke Interessenvertretung.

Warum lohnt es sich, Gewerkschaftsmitglied zu sein?
• umfassender, unentgeltlicher Rechtsschutz in beruflichen Angelegenheiten
• Informationen über Gesetze, Rechte und Pflichten im GÖD – Jahrbuch
• kostenlose Solidaritätsversicherung: Freizeit-Unfallversicherung, Spitalsgeld, u.a.m
• Mitgliedermagazin
• Bildungsförderungsbeitrag
• soziale Unterstützung
• Familienunterstützung
• kulturelle Angebote
• Fortbildung: Schulungskurse, Briefschule
• günstige Urlaubsangebote
• Stipendien
• GÖD card / ÖGB card / Kult card
• ÖGB Beratungszentrum

Die Bundesvertretung 10
Die Bundesvertretung vertritt die Pflichtschullehrer:innen in ganz Österreich. Das Büro befindet sich in der Schenkenstraße 4/5, 1010 Wien.
Im Gegensatz zur Personalvertretung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Gewerkschaft ein privater Verein, dem jedes einzelne Mitglied freiwillig beitritt. Im Laufe der Geschichte ist die Gewerkschaft zu einem unverzichtbaren Bestandteil der österreichischen Sozialpartnerschaft geworden.

 

Quelle: §§ 5 und 6 LVG gemäß Dienstrechtsnovelle vom 28.7.2022

Wozu?

Die IP dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt und findet am Standort statt (Die bisher verpflichtenden 24 h IP-Veranstaltungen an der PH wurden aus dem Dienstrecht gestrichen).

Wer?

Grundregel: Jeder neue Dienstantritt als Landesvertragslehrperson (kurz: LVLP) löst eine IP aus.

Ausnahme: LVLP, die bereits eine IP erfolgreich absolviert haben oder ein ganzes Jahr Lehrpraxis (mit zumindest 25% einer Lehrverpflichtung) an Schule in Ö oder im EWR (inkl. Schweiz und Türkei) aufweisen können.

Wie lange?

Grundregel: ab Dienstantritt 12 Monate

Ausnahmen:

  1. Bei Dienstantritt bis einem Tag nach den Herbstferien endet IP auch mit dem Schuljahr.
  2. Frühestens nach 6 Monaten hat die Personalstelle die IP zu beenden, wenn die Schulleitung über den erbrachten Verwendungserfolg berichtet.

Muss die Induktionsphase auch als 23. oder 24.Stunde angerechnet werden?

Ja.

Wer darf als Mentor*in eingesetzt werden?

Gemäß Reihenfolge:

  • Lehrpersonen mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung und der Absolvierung des HLG „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren HLG im Umfang von mindestens 30 ECTS
  • Praxisschullehrer*innen (bis 2029/30)
  • Lehrpersonen mit Kompetenzen in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie Kommunikation (bis 2029/30)

Pflichten für Mentor*innen, Mentees und Schulleitung:

  1. Zuteilung der Mentees an Mentor*innen durch Schulleitung
  2. Zusammenarbeit; Hospitationen nach Bedarf und Möglichkeit
  3. Vernetzungs- und Beratungstreffen 3 bis 4-mal pro Semester

Wer beurteilt die Mentees mit einem Bericht an die Personalstelle?

Schulleitung berichtet 2 Monate vor Ende der IP aufgrund Nachfrage bei Mentor*innen und eigener Wahrnehmung.

Beachte: Gemäß § 3 (12) LVG müssen alle neuen LVLP (Ausnahme wie bei IP, siehe oben) aufgrund der Dienstrechtsnovelle mehrtägige Kurse an der PH belegen, damit ihr Dienstvertrag wirksam wird. Im Regelfall sind diese Kurse vor dem Dienstantritt zu absolvieren.

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitszeit von Pflichtschullehrer:innen – mit Ausnahme der Lehrer:innen mit neuem Dienstrecht-  ist die seit dem Jahr 2001 geltende Jahresnorm.

 

Die Jahresstunden aus dem Bereich 3 ergeben sich aus der Differenz der Jahresnorm (1776 bzw. 1736 Stunden) und der Summe aus den Bereichen 1 und 2.

 

Für teilzeitbeschäftigte Kolleg:innen wird die Jahresnorm aliquot berechnet.

 

Der „Bereich 3“ umfasst Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pflichten zählen.

Für die Erfüllung der lehramtlichen Pflichten (§§17 und §51 SchUG) wie z. B. die Klassenführung (66h), die Teilnahme an Schulkonferenzen, die Abhaltung von Elternsprechtagen, die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen (15h), Betreuungsstunden (20h) werden pauschaliert eingerechnet.

 

Im Bereich 3 der Jahresnorm („C-Topf“) können angeführt werden:

  1. Bereich Administration, Organisation, Verwaltung:
    • Verwalten von Kustodiaten, Sammlungen, Schulbibliothek, L-Bibiliothek
    • Mitarbeit bei Erstellung des Stundenplans, des Gangaufsichtsplans
    • Planung, wie z.B. „Tag der offenen Tür“,…
    • Vor- und Nachbereitung von internationalen Projekten
    • Wegräumen von Unterrichtsmaterialien bei besonderen Anlässen

(z.B. Organisation der Schulbuchaktion, Schulmilch, Schulbuffet, etc…)

    • Materialverwaltung von Zeichen- und Schreibrequisiten
    • Mitarbeit bei Schulentwicklung, Schulqualität, Schulschwerpunkt, Evaluation
    • Organisation und Erstellung von Unterrichtsmaterialien, Unterrichtsmitteln
    • Zusammenarbeit mit Jugendrotkreuz, Buchklub, Theater der Jugend, Wahlen, ..)
    • Schulsparen, Schülerparlament.
    • Arbeit in Bezirks-AG, ZAG, …
  1. Bereich pädagogische Veranstaltungen:
    • Schullandwochen, Schikurse, Sprachwochen, Schulbezogene Veranstaltungen,
    • Jugendsingen
    • Teilnahme an Wettkämpfen
  2. Elternarbeit und Außenkontakte:
    • Schulpartnerschaft (Klassen-, Schulforum, Elternabende, die über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß gehen)
    • Individuelle Beratung (z.B. Kinder mit besonderen Bedürfnissen)
    • Kindersprechtage, KDL (kommentierte direkte Leistungsvorlage)
    • Zusammenarbeit mit dem Elternverein
    • Kontakte zu schulischen und außerschulischen Institutionen
  3. Mitarbeit in Gremien:
    • Mitarbeit in der Personalvertretung, Gewerkschaft
    • Im Auftrag der Dienstbehörde: Moderator:innen-, Referent:innen-, Multiplikator:innentätigkeit
  4. Außerdem:
  • Fort- Aus und Weiterbildung, die im schulischen Interesse liegt und das Ausmaß gemäß § 43 Abs.3 Pkt 4 überschreitet
  • Wegzeiten bei Einsatz an mehreren Schulstandorten
  • Freizeitleiter:intätigkeit
  • Teilnahme an regionalen Kommissionen (außerhalb der Unterrichtstätigkeit)

 

Die Aufstellung der Tätigkeiten ist allgemein gehalten und daher keineswegs vollständig.

Mit der Unterschrift geht man eine verbindliche Vereinbarung mit der Schulbehörde ein. Die Einhaltung dieser Vereinbarung obliegt der Schulleitung.

 

Quellen: § 20c Gehaltsgesetz , § 22(1) Vertragsbedienstetengesetz

Dem Lehrer/ Der Lehrerin (pragmatisch und vertraglich) kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit

  • von 25 Jahren eine Belohnung von 200%
  • von 40 Jahren eine Belohnung von 400%

des Monatsbezugs (inklusive Dienstzulagen), der ihm/ihr für den Monat des Dienstjubiläums gebührt, gewährt werden.

Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges wird auch gewährt, wenn der/die Lehrer:in mindestens 35 Dienstjahre hat und mit der Regelpension aus dem Dienst scheidet.

Wenn ein Lehrer/eine Lehrerin mit der Korridor- bzw. Hacklerregelung in den Ruhestand geht, wird die Jubiläumszuwendung nur dann ausbezahlt, wenn er/sie 40 Dienstjahre – noch im Dienst befindlich – erreicht.

Für die Jubiläumszuwendung gibt es einen eigenen persönlichen Jubiläumsstichtag (dieser ist nicht der „Vorrückungsstichtag“).

Die Auszahlung erfolgt im Jänner oder im Juli.

Ein Ansuchen ist nicht notwendig.

Für Geburten ab dem 1. November 2023 besteht ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag, wenn
• kein anderer Elternteil vorhanden ist
• der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt
• der zweite Elternteil zumindest zwei Monate in Anspruch nimmt
• der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (Karenzantritt darf frühestens zwei Monate nach dem Mutterschutz sein)
Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannte Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.

Ein Karenzurlaub aus einem beliebigen Anlass kann dem Lehrer/der Lehrerin auf Ansuchen gegen Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Während eines Karenzurlaubes besteht keine Krankenversicherung (bei längerer Dauer: Mitversicherung beim/bei der Ehegatten/in, Selbstversicherung bei der BVAEB bzw. ÖGK) und keine Pensionsversicherung.

Quelle: § 4 GG, § 16 VBG

Ein Kinderzuschuss von € 15,60 monatlich gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird.

Als Kinder gelten: eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder, sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Lehrperson angehören und sie überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal.

Teilzeit: Der Kinderzuschuss wird auch bei Teilzeitbeschäftigung in der Höhe von EUR 15,60 monatlich ausbezahlt.
Ansuchen: Nach der Geburt Ansuchen um Zuerkennung des Kinderzuschusses beim Dienstgeber.
Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

 

Quelle: Erlass 602/2017

Schulen sind verpflichtet, Kindeswohlgefährdungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger – in Wien ist dies die zuständige Regionalstelle der MAG ELF – zu melden.
Gemäß § 48 Schulunterrichtsgesetz hat diese Meldung die Schulleitung vorzunehmen.
Eine solche Meldung ist nicht zugleich auch eine Anzeige wegen Verletzung der Schulpflicht und ist nicht mit einer Strafanzeige zu verwechseln.

Wann ist zu melden?
Wenn der Verdacht besteht, dass Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt werden, von sexueller Gewalt betroffen sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist.
Bei der Beurteilung des Kindeswohles sind auch das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes von Bedeutung.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
das Kind nicht angemessen versorgt wird, z. B.
• mangel- oder fehlernährt zu sein scheint
• die notwendige medizinische Versorgung nicht erhält
• die körperliche Hygiene vernachlässigt wird

die Anlagen, Neigungen, Fähigkeiten des Kindes und/oder dessen soziale Integration von den Eltern trotz entsprechender Beratung nicht gefördert werden, z.B.
• das Kind nicht am Schwimmunterricht, an Ausflügen, Projektwochen und/oder Schulveranstaltungen teilnehmen darf
• die Schul- bzw. Kindergartenpflicht nicht eingehalten wird
• das Kind angehalten wird, gegenüber Personen anderer ethnischer/religiöser Herkunft ein abwertendes Verhalten zu zeigen (Hände reichen, grüßen, …)

die Meinungen und Wünsche des Kindes nicht berücksichtigt werden, z.B.
• dem Kind Kontakte zu seinen FreundInnen verweigert werden
• das Kind gezwungen wird, gegen seinen Willen aus religiösen Gründen bestimmte Kleidungs- oder Schmuckstücke zu tragen (Niqab, Kopftuch, Kreuz, Kippa, …)
• dem Kind verboten wird, Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil zu haben oder über diesen zu sprechen

das Kind Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die auf eine Gewaltanwendung/Vernachlässigung schließen lassen, wie z. B.:
• Nicht erklärbare Verletzungsspuren
• Zurückgezogenheit, extreme Schüchternheit, Traurigkeit
• sehr impulsives, auch aggressives Auftreten mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung
• besondere Unruhe, Rastlosigkeit